Die Zahlen in Klammern sind mit der Seite "Rechtsgrundlagen" verknüpft. Dort sind die Rechtsgrundlagen aller absoluter Aussagen zu finden.

Grundsätzliches

Wer alle luftrechtlichen Aspekte beachtet und starten möchte, muss prüfen, auf wessen Grundstück er dies tut. Jedes Grundstück (auch eine Wiese) in Deutschland gehört irgendjemanden – sei es einer Privatperson, einem Unternehmen oder dem Staat.

Privatrechtliche Zustimmung

Sollte sich das Grundstück, auf dem gestartet und/oder gelandet werden soll, im Eigentum einer Privatperson (z. B. einzelnes Wohngrundstück mit Garten) oder eines Unternehmens (z. B. Parkplatz eines Supermarktes) befinden, ist vorab die Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten einzuholen (1). Dies gilt nicht für den bloßen Überflug (2).

Öffentlich-rechtliche Zustimmung

Grundstücke wie Geh- und Radwege, Fahrsteifen für Fahrzeuge wie Autos und Lkws oder Fußgängerzonen gehören in den allermeisten Fällen dem Staat. Die Nutzung dieser Grundstücke ist im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig.

Von Gemeingebrauch spricht man, wenn die Nutzung entweder dem Verkehr im Sinne einer Ortsveränderung dient, oder dem kommunikativen Austausch. Jede andere Nutzung stellt eine Sondernutzung dar, die grundsätzlich erlaubnisbedürftig ist. Bei der Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung gibt es keine Bagatellgrenze. Sprich: Alles, was kein Gemeingebrauch ist, ist automatisch Sondernutzung.

Die Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung ist in den länderspezifischen Straßengesetzen zu finden. Zudem besteht in jedem Bundesland die Möglichkeit, dass Gemeinden Sondernutzungen innerhalb der Ortschaft abweichend von den Straßengesetzen durch eine Satzung regeln. In dieser findet man Informationen darüber, wo der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt werden kann.

Straßenrechtliche vs straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung

Bei Sondernutzungen nach dem länderspezifischen Straßenrecht handelt es sich um straßenrechtliche Sondernutzungen.

Zusätzlich kennt die Straßenverkehrs-Ordnung in § 29 Absatz 2 den Begriff der "Veranstaltung". Damit sind Maßnahmen gemeint, die mit einem gewissen organisatorischen Aufwand einhergehen und geeignet sind, den Verkehr zu stören. Dabei handelt es sich dann um eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung. Die meisten Starts und Landungen unbemannter Fluggeräte stellen lediglich straßenrechtliche Sondernutzungen dar. Etwas anderes gilt, wenn die Größe des unbemannten Fluggeräts eine Absperrung erfordert oder anderweitig in den Verkehr eingegriffen wird.

Sollte die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein, muss nicht zusätzlich eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragt werden. Darum kümmert sich die Erlaubnisbehörde selbst.