Grundsätzliches

Unabhängig von den luftrechtlichen Vorschriften muss beim Einsatz einer Kamera an einem unbemannten Fluggerät der Daten- und Urheberrechtsschutz beachtet werden.

Urheberrecht

In § 2 des Urheberrechts-Gesetzes ist geregelt, welche Werke dem Schutz dieses Gesetzes unterliegen. Dazu zählen Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe dieser. Damit ein Werk dem Urheberschutz unterliegt, müsse jedoch mehrere Kriterien erfüllt sein: Es muss sich um eine persönliche (von Menschen, nicht Maschinen oder Tiere gemachte) geistige Schöpfung handeln, die über einen geistigen Inhalt verfügt. Es muss ein gewisses Maß an Individualität und Kreativität aufweisen, das sich von der alltäglichen Gestaltung abhebt.

Sollte die Zustimmung des Urhebers nicht vorliegen, gibt es jedoch eine Lösung. Sollte es sich bei dem Werk um ein unwesentliches Beiwerk handeln (§ 57 des Urheberrechts-Gesetzes), ist die Zustimmung des Urhebers nicht erforderlich. Zudem erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 des Urheberrechts-Gesetz).

Die Panorama-Freiheit gilt nicht für Aufnahmen aus unbemannten Fluggeräten. Dies hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2024 entschieden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23 –).

Strafrecht

Bei der Nutzung einer Kamera an einem unbemannten Fluggerät kann die Strafbarkeit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a des Straf-Gesetzbuch) in Betracht kommen.

Die Norm kann einschlägig sein, wenn eine Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützen Bereich (z. B. Garten mit hoher Hecke oder Zaun) befindet, abgelichtet und damit der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird.

Datenschutz

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt die Verarbeitung von Daten (Urhebung, Verarbeitung, Speicherung, Gebrauch).

Ausnahmen sind in Artikel 6 der DS-GVO zu finden, etwa, wenn die Einwilligung(en) der betroffenen Person(en) vorliegt/vorliegen oder ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das „berechtigte Interesse“ ist dabei nicht auf ein gesetzlich verankertes oder bestimmtes berechtigtes Interesse beschränkt. Konkret muss ein berechtigtes Interesse von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten wahrgenommen werden, die Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und die Interessen der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, diese berechtigten Interessen nicht überwiegen.